Habe heute gesehen wie jemand einen Polizisten in den Arsch treten wolte.
Was kommt jetzt auf der Person zu?
Die Polizei hat nur das KZZ Kenzeichen con den jenigen
Habe heute gesehen wie jemand einen Polizisten in den Arsch treten wolte.
Was kommt jetzt auf der Person zu?
Die Polizei hat nur das KZZ Kenzeichen con den jenigen
Nur?
Das reicht doch, um in 2 Minuten die komplette Adresse des Täters zu haben.
Edit:
Ups, man sollte ab und zu auch mal aufs Datum des Threads schauen...
MfG
Pascal Nolte
Danke für die Antwort aber die Frage war was auf der Person zukommt?
Naja, das kann dir hier keiner sagen, können wir nicht wissen. Aber meines Erachtens wäre eine Anzeige mit § 223 (Körperverletzung) möglich; ah ich seh grad.. Versuch (-> Abs. 2).
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.
Und zusätzlich Angriff auf einen Polizeibeamten ... .
Aha, ja? Warum sollten die Beamten denn extra einen eigenen Straftatbestand bekommen?
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.
Haben die dochDer Sinn ist eigentlich auch klar. Da diese Personen besonders gefährdet sind (durch ihren Job), bekommen sie einen besonderen Schutz. Wie Frauen, Kinder ....SrGB § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
...
StGB § 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.