Hallo,
ich habe folgendes Problem: Es wurden urheberrechtsgeschützte Dokumente einer Homepage (deutscher Inhaber A) von dem Inhaber einer schweizerischen Homepage (B) unerlaubterweise verwendet.
Jetzt meine Frage: Welches materielle Recht ist denn anwendbar? Hat der Ersatzpflichtige (Schweizer) bei der Kopie der Dokumente gem. Art 40 ABs. 1 S. 1 EGBGB in der Schweiz gehandelt? In dem Fall wäre ja Schweizer Urheberrecht anwendbar. Wo ist denn der Erfolg dieser Urheberrechtsverletzung gem. Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB eingetreten: bei A (Deutschland) oder in der Schweiz bei B, wo die Dokumente von B`s Homepage abgerufen werden?
Oder gibt es ein völkerrechtliches Abkommen bzgl. Urheberrechtssachverhalten, das dem EGBGB vorgehen würde?
Danke schonmal für eure ANtworten.
[ Dieser Beitrag wurde von Praemienhai am 30.01.2002 editiert. ]