
AW: Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte einzelnen Personen entziehen?

Zitat von
Karlo002
Nun möchte der User seine Medien zwar generell uneingeschränkt weiter der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen (sprich: im Forum, wo sie hochgeladen sind), aber er möchte, dass speziell von dieser einen Webseite, auf denen er seine Bilder neuerdings entdeckt hat, sämtliche seiner Inhalte sofort entfernt werden.
Hat der Urheber das Recht, in Einzelfällen die Entfernung seiner Medien von gewissen Zweit- und Drittwebsites zu verlangen?
Nicht, wenn er vorher "jedermann" ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt hat.
Ich sehe allerdings keinen Grund, warum der Urheber nicht bestimmte, klar bestimmte Personen, Unternehmen oder Websites von der Einräumung eines Nutzungsrechts ausschließen können sollte. Wenn er das klar genug definiert dazu sagt...
Allerdings wirken eingeräumte Nutzungsrechte weiter, auch wenn später dann eine andere Rechteinräumung gemacht werden sollte:
§ 33 UrhG Weiterwirkung von Nutzungsrechten
Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.