
AW: Onlinevertrag mit minderjährigen Sohn
Hallo lieber E-Recht24-Nutzer,
prinzipiell ist ein Vertrag mit einem Minderjährigen nur schwebend wirksam, wenn er ohne ihre Zustimmung abgeschlossen wurde. Allerdings kann der Anbieter eine Strafanzeige wegen Betrugs stellen und einen entsprechenden Schadensersatz einfordern. Schwierig wird es dann, wenn die Leistung schon in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall kann der Anbieter auf Vorsatz plädieren, und wird mindestens einen Teilzuspruch erhalten. Er könnte auch einen Erziehungsberechtigten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht heranziehen. In jedem Fall sollten sie sich mit dem Anbieter in Verbindung setzen, und versuchen, erst mal eine gütliche Einigung zu erzielen. Weisen sie hierbei ausdrücklich darauf hin, dass der Vertrag nur schwebend wirksam ist, und sie ihm nicht zustimmen! Widersprechen sie also, wie sie es bereits vorbereitet hatten. Stellt sich der Anbieter quer und droht mit Anzeige und rechtlichen Schritten, kündigen sie lieber den Vertrag regulär per Einschreiben, und bezahlen sie einfach bis Vertragsende. In den meisten Fällen lohnt es sich wegen der geringen Streitsumme nicht, rechtliche Schritte einzuleiten. Das ist natürlich abhängig von der Höhe der Streitsumme, geht es um ein paar tausend Euro, sieht es wieder anders aus. Der beschriebene Weg ist aber auf jeden Fall der für sie günstigste, und nervenschonendste!