
AW: AGB: Auftragsbestätigung = Kaufvertrag -> Auftragsbestätigung via Email gültig?
Rechtlich gesehen ist relevant, ob die Willenserklärung des einen Vertragspartners (Annahme des Angebots des anderen Vertragspartners) zugegangen ist (BGB §§ 145ff)
Entscheidend ist also der Zugang der Willenserklärung. Und die muss nach gängiger Rechtssprechung bei Emails durch den Absender nachgewiesen werden. Der Nachweis des Zugangs ist entbehrlich, wenn eine konkludente Annahme vorliegt (Ware erhalten, Dienstleistung genutzt ...)
Ob der Vertrag zustande gekomen ist, liegt also an dem Nachweis des Zugangs. Und ohne Vertrag, keine Forderung, keine Mahnung, kein Inkasso ...
Da gibt es übrigens keine Ausnahmen, auch nicht bei Auktionshäusern
Auch ist es nicht erforderlich, sich schriftlich an den anderen zu wenden, das ist rechtlich nur erforderlich, wenn das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt (z.B. notarielle Beurkundung ...). Ansonsten ist eine Email durchaus auch möglich - wenn der Zugang nachgewiesen werden kann.
Andererseits ist ein Vertrag auch nur dann sinnvoll, wenn eine Leistung erbracht wird - allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung reicht meistens schon aus, um einen Vertrag als bestehend zu betrachten - unabhängig des Zugangs.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.