
AW: Widerrufsrecht - Dienstleistung
Der Onlinedienstleister muss doch eine erneute Willenserklärung der reg. Person bekommen, ansonsten ist der Vertrag doch nichtig?
Nichtig ist der Vertrag nicht, er besteht zu den vorherigen Bedingungen weiter, wenn nicht eine Zustimmung zu den Änderungen nachweisbar ist. Zumindest nach deutschem Recht gilt das so.
Welches Widerrufsrecht hat die Person nun nach dem Fernabsatzgesetz?
Gar keins, da es sich um keinen neuen vertrag handelt. Der alte, kostenlose, besteht fort.
Natürlich kann jeder Vertragspartner diesen alten Vertrag entsprechend der jeweiligen Bedingungen kündigen, eine "Garantie" auf das Fortbestehen des alten Vertrages gibt es also nur im Umfang der Kündigungsfristen.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.