
AW: Privates Forum/Gruppe - Veröffentlichung mit Folgen?
Das
[URL="http://bundesrecht.juris.de/stgb/index.html"]StGB [/URL] gilt auch im Internet:
§ 185 Beleidigung
§ 186 Üble Nachrede
§ 187 Verleumdung
§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
§ 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
§ 191 (weggefallen)
§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
Ob einer der genannten §§ in einem konkreten Einzelfall greift, kann man stets nur im konkreten Einzelfall unter Abwägung aller Gesamtumstände zu bewerten versuchen.
Den Rest klärt im Zweifel das Gericht.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.