
AW: Kaufvertrag im Internet / Beispiel
Entscheidend sind die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Kauf.
a) Wenn tatsächlich in den AGB stand, dass
ein gültiger Kaufvertrag also mit Übersendung der Ware zustande kommt, somit nicht an die Finanzierung gebunden ist.
dann ist die Finanzierung kein Bestandteil des Kaufvertrags. Und somit wäre P einen Kaufvertrag eingegangen, unabhängig von seiner persönlichen Vorstellung oder Kenntnis des P (wenn er dieser Bedingung zum Regelung über die AGB zuigestoimmt hat). Somit steht die Frage nach dem Kaufvertrag nicht.
b) Stand es nicht drin und wäre auch sonst kein Vertrag entstanden hätte P auch kein Recht gehabt, den Computer zu nutzen. Der § 241a BGB regelt nur unbestellte Sachen, hier geht es nicht um einen gültigen Vertrag. Die Sache ist aber nachweislich von P bestellt wurden, der 241a ist also nicht relevant.
Es besteht dann also durchaus ein recht - uin dem Fall würde ich die ungerechtfertighte Bereicherung des P als Recht des O sehen.
Person P setzt eine Frist, zur Rücknahme des Computers an den Onlinshop O.
Worauf O nicht eingehen muss. In Fall a) nicht., weil ein vertrag besteht, im Fall b) nicht, weil P verpflichtet wäre, die Ware zurückzusenden (und Schadensersatz an O zu zahlen)
Er bietet eine Hausfinanzierung an. Diese entspricht in den Modalitäten nich der Finanzierung zum Vertragsschluss mit der Bank B.
Auch hier bestehen verschiedene Möglichkeiten, die sich aus dem Zusammenhang ergeben
i) Es ist eine Änderung des bestehenden Vertrages, wenn a). Dann bedarf es der Zustimmung vonm P. Stimmt P nicht zu, bleibt der Vertrag bestehen wie er ist - was für P vor allem in Bezug auf Verzugszinsen nicht sehr schlau wäre
ii) Es ist ein neues Angebot des O, das einen neuen Vertrag begründet. Wenn a), dann würde der alte vertrag dann rückabgewickelt. Stimmt P nicht zu, würde der neue Vertrag nicht zustande kommen, und jeder müsste so gestellt werden, wie er ohne den Vertrag gestanden hätte. Auch das wäre für P bei einer Ablehnung in bezug auf Schadensersatz und Zinsen nicht besonders schlau.
iii) Wenn b), wäre dies ein neues Angebot, dem P zustimmen müsste. Allerdings könnte O dfann zusätzlich Schadensersatz verlangen (siehe oben)
Im übrigen, selbst wenn das Angebot im Onlineshop kein Angebot im sinne BGB darstellen, sollte das Angebot des Kunden, den Artikel zu kaufen im Rahmen der Finanzierung aber ein Angebot an den Verkäufer sein?!?
Es war schon ein Angebot, was der P angenommen hat. Die Finanzierugn war bestenfalls eine Vertragsbedingung, da sie nicht der eigentliche Vertragsgegenstand war. O kann solche Verträge (also reine Finanzierung) gar nicht anbieten. Doie Verträge von O betreffen bestenfalls den Verkauf von Waren.
Der mögliche Kreditvertrag von P wäre ausschließlich ein Vertrag zwisdchen P und der Bank gewesen, wobei P der Bank gestattet hätte, über eine Abtretung der Forderung des O gegen P das Geld an O auszuzahlen.
- Abwarten und Tee trinken ?
Das dümmste was P machen könnte.
Antwort auf das letzte Schreiben senden?
Das wäre schon mal angebracht.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.