Hallo,
ich habe da eine kleine Frage zum §97a Absatz 2 des UrhG.
Dort heißt es dass bei erstmaligen Abmahnungen die sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs beziehen maximal 100€ für die Aufwendungen des Rechtsnwalts berechnet werden dürfen.
D.h. dass bei einer Abmahnung von "Privat" die 100€ Grenze ignoriert werden kann?
Person A mahnt Person B ohne Anspruchnahme eines Anwalts ab.
Person A verlangt für die wiederrechtliche Verwendung eines Fotos 195€, mit Bearbeitungsgebühr (25€), Auslagen f. Adressermittlung (10€) sowie Auslagen für Versand und sonstigem (10€), dann 240€.
In diesem hypothetischen Falle ist die 100€-Grenze ohne Belang?
Kann auf die Bearbeitungsgebühr und die Auslagen eigentlich die MwSt erhoben werden?
Besten Dank für Anteilanhme an dieser Diskussion