
AW: Homepagerstellung durch Agentur
Zunächst kommt es darauf an, was im Vertrag, der zwischen A und B geschlossen wurde, vereinbart war.
Wenn nichts, abgesehen davon, dass das dumm von A gewesen wäre, wird anhand des Vertragsgegenstands bestimmt, um was für eine Vertrag es sich handelt (Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag ....)
Aus dem geschilderten würde ich am ehesten einen Werkvertrag annehmen. Und da ist dann auch zu vereinbaren, was wie genutzt werden darf ... Einen Kaufvertrag, wo man "Eigentum an einer Sache" erhält, würde ich hier nicht sehen, da eine Sache ein "beweglicher Gegenstand" sein muss, was eine Webseite wohl nicht ist (höchstens der Monitor, auf der sie angezeigt wird
)
Und wenn nichts vereinbart ist, muss man sehen, was die Gesetze zu den Fällen sagen (BGB § 631 ff). Das jetzt alles auseinander zu nehmen würde zu weit gehen. Für weiterführende Lektüre:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG005702377
Auf jeden Fall hat aber auch B kein "Eigentum", was A abkaufen müsste. Auch endet der Werkvertrag automatisch mit der Abnahme des Werkes. Die Nutzung ergibt sich aus den regelungen, wenn nichts vereinbart ist, hat A das uneingeschränkte Recht zur Nutzung.
Etwas anderes ist das "Copyright" _ im deutschen Recht nennt sich das Urheberrecht. Das kann natürlich bei B sein, wenn B der Urheber im Sinen des UrhG ist. Dann hat B aber A auch ein Nutzungrecht erteilt und kann dieses nur unter bestimmten Bedingungen wieder entziehen. Das Urheberrecht ist von dem Vertrag völlig unabhängig. Und wenn B der Urheber ist, kann er auch festlegen, wie und wo er erwähnt wird.
Alles in allem hat A sioch keinen Gefallen getan, mit ziemlich wenig Verständnis der rechtlichen Lage sich jemanden zu suchen, der noch weniger Ahnung hat. "Geiz ist geil" ist ja ganz schön, aber manchmal geht das auch nach hinten los ...
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.