
AW: Erbitte Hilfe wg.Verwirrung bei eBay, lesen Sie selbst!
Genau betrachtet haben hier zwei Verträge stattgefunden, zwischen Paul und Schmidt und Paul und Meier.
Somit entsteht bei jedem die entsprechende Verpflichtung, eine mangelfreie Sache zu liefern.
Wenn Paul sich darauf eingelassen hat, das Teil nicht zu bekommen, ist das sein Problem. Um genau zu sein, würde ich sagen, Schmidt hat im Auftrag vom Paul gehandelt, als er Meier das Teil zugeschickt hat.
Da Paul und Schjmidt den vertrag aber rückabgewickelt haben (in gegenseitigem Einverständnis) hat Paul gegenüber Schmidt keine Verpflichtungen mehr aus Vertrag.
Man müsste also beurteilen, ob ein Sachmangel vorliegt. Aus meinber Sicht ja, wenn man schreibt "Betriebssystem Windows® XP Professional (XP Lizenzaufkleber auf Rückseite) ... Lieferumfang (siehe Bild): ...- Software (auf CDs)" und auf dem Bild tatsächlich Software zu sehen aber nicht zu erkennen ist. Somit kann der Käufer davon ausgehen, dass das Betriebssystem als CD beiliegt. Ein Fehlen wäre also meiner Meinung nach ein ganz klarer Sachmangel.
Somit könnte Meier gegen Paul den Sachmangel geltend machen. Das bedeutet: Paul muss eine mangelfreie Sache liefern oder nacherfüllen, tut er das nicht, kann Meier Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Gleiches könnte Paul gegen Schmidt - wenn es dann einen vertrag geben würde. Und den gibt es ja nicht. Damit steht Paul einsam und verlassen da 
Allerdings wäre es schön (zwar nicht für Paul, aber fürs Recht) wenn es so einfach wäre
Denn es gibt noch einen großen Haken: Ist der Vertrag zwischen Paul und Meier überhaupt rechtlich okay. Hier würde ich sagen nein, denn Paul hatte kein Eigentum an dem verkauften Gegenstand.
Eigentum setzt voruas, das kein anderer das Eigentum daran hat. Und das hatte ganz am Anfang Schmidt. Über den Vertrag hätte es auf Paul übergehen können - da dieser Vertrag rückgängig gemacht wurde, passierte das aber nicht. Heißt Paul hatte gar kein Eigentum an dem Teil und hätte es gar nicht verkaufen können.
Im theoretischen Leben würde damit alles Rückabgewickelt, jeder würde das zurück bekommen, was er hergegeben hat und alle wären "glücklich".
Und so solte es auch in der Praxis sein. Der Haken daran ist nur, das Schmidt das geld von Meier hat und es nicht wieder herausgeben will. Und da sind wir bei dem eigentlichen Problem des Falls. Meier müsste (nachdem alles rückabgewickelt ist) das Geld von Schmidt verlangen - gibt er es nicht heraus müsste Meier auf der Basis einer ungerechtfertigten Bereicherung das Geld zurückfordern. Und das liesse sich durchaus damit begründen, das Meier ja wusste, dass er an Schmidt und nicht an Paul gezahlt hat, der ja eigentlich sein Vertragspartner war.
Praktisch wäre es das Einfachste: Paul besorgt sich eine XP CD und schickt die Meier, damit hat er der Nacherfüllung genüge getan.
Inwieweit das Eigentumproblem damit gelöst ist, bleibt natürlich fraglich, dem Meier hat kein Eigentum an dem Teil - und kann es auch nie bekommen.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.