
AW: Domain-Grabbing und Namensrecht bei (Sport-)Vereinen
Kann man das Namensrecht aus § 12 BGB als verletzt ansehen und auf diesem Wege die Domain zurückholen?
Aus meiner Sicht sehr unwahrscheinlich, andere bejahen das. Ich bin der Meinung, das Namensrecht nach § 12 BGB steht nur natürlichen Personen zu. Und ein verein ist keine solche. Auch geht es hier um die Verwendung, was im genannten Fall nicht vorliegt, da die Domaine (und damit der Name) nicht verwendet wird. Und gewerbliches Namensrecht zieht gar nicht.
Wie sind die Aussichten in Bezug auf die nicht in Deutschland ansässige Firma?
Null, da das BGB nur in Deutschland gilt und nur auf in D ansässige Personen und Firmen angewandt werden kann. In dem Fall müsste also intern-ationales Recht her. Und da ist meines Wissens nichts gegeben.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.