
AW: Abmahung angeblich Hörbuch geladen
Erstmal hätte die Suche einige Antworten schon gebracht
[url]http://forum.e-recht24.de/3483-haftbarkeit-offenem-netz.html[/url]
[url]http://forum.e-recht24.de/600-geteilter-dsl-anschluss-haftung.html[/url]
Aber trotzdem nochmal ein paar kurze Antworten
Noch weiter angenommen, plötzlich bekommt die Anschlussinhaberin Post von einer Anwaltskanzelei, die bekannt dafür ist Massenabmahnungen zu schreiben und fordert 250.- Schadensersatz für ein Hörbuch und knapp 500.- Anwaltsgebühren. Die Unterlassungserklärung soll binnen einer Woche unterschrieben bei denen eingehen.
Dann wird das wohl jemand dummerweise gezogen/bereitgestellt haben. Und die werden das selbstverständlich dokumentiert haben.
Darf der Provider , angenommen er würde mit einer Zahl anfangen ein Zeichen dazwischen nehmen und mit einer Zahl enden, die Daten überhaupt freigeben?In dem Schreiben wäre Uhrzeit und eine dynamische IP angeführt.
Ja darf er. Bei Straftaten ist er sogar dazu verpflichtet, inzwischen kann das auch schon bei Zivilverfahren möglich sein. Hier würde ich mal annehmen, dass die Daten im Zuge einer Anzeige und des damit verbundenen Ermittlungsverfahrten ermittelt und weitergegeben wurden. Das ist in der "Branche" bisher so üblich gewesen.
Da alle 3 Nutzer den gleichen Router verwenden würden ... besteht beim Provider überhaupt die Möglichkeit auszumachen von welchem PC im Netzerk die angebliche Aneignung geschehen ist? Welche Daten werden überhaupt dort gespeichert und im Zweifelsfall zur Verfügung gestellt?
Die des Anschlussinhabers. Und ja, das kann ermittelt werden, da die Netzbetreiber (inzwischen) verpflichtet sind, die Daten zu speichern und herauszugeben.
Mal angenommen es wäre ein Angriff von Aussen... Netzwerkschlüssel geknackt ... was auch immer ... ist der, der in einer WG lebt verpflichtet zu beweisen, dass das möglich wäre?
Völlig egal, da das sein Problem ist. Es ist keine Entschuldigung oder Rechtfertigung. Für die Sicherheit seines Netzes ist jeder selbst verantwortlich.
Weiter angenommen es würden sich empfindliche Daten auf dem PC des WG-Lebers befinden, die nicht mehr nachzuvollziehen wären. Musik von Freunden ... müsste er befürchten, dass eine Hausdurchsuchung stattfindet und geschaut wird, ob andere Daten vorhanden sind, die nichts mit dem Hörbuch zu tun haben?
Ja, aber Urheberrechtsstraftaten werdne nur auf Antrag verfolgt. In solchen Fällen würde vielleicht nichts passieren (bei Bauplänen von Bomben schon). Allerdings würde das Vorhandensein "illegaler" Dateien nicht unbedingt für den Betreffenden sprechen, wenn es darum geht, ob er das Hörbuch gezogen/bereitgestellt hat oder nicht. Ein "sowas mach ich nicht" zieht dan nicht mehr.
Und nehmen wir mal an, die Anschlussbesitzerin hätte diesen Fall an die Kripo weitergeleitet,... was wären die nächsten Schritte?
Was sollte das bringen? Wegen einem möglichen "Hacken" des Netzes? Das bringt definitv nichts. Denn das könnte nicht nachgewiesen werden. Ein verzwiefelter Versuch, seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen, der nicht das Geringste bringt, außer die Ermittlungsbehörden von ihrer eigentlichen Arbeit abzuhalten.
Der WG Mensch würde sich denken "Ok ... kann nur ein Angriff von Aussen sein, oder die Mitbewohner verschweigen etwas", denkt aber weiterhin "Ok ... mitgefangen, mitgehangen" und würde sich bereit erklären 1/3 der Rechnung zu zahlen , auch wenn er kein Vergehen für sich sieht. ... sind die Anwaltsgebühren bei einer Massenklage dann überhaupt rechtens?
Erstmal gibt es keine "Massenklage" - allerdings kann man prüfen lassen, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist. Bei derartigen Abmahnungen kann es schon mal sein, das es nicht so ist.
Sobald man aber "bereit ist, einen Teil zu zahlen" erkennt man die Rechtmäßigkeit der Abmahnung an und muss damit leben, dass dem nicht zugestimmt wird.
Kurz: Zu einem Anwalt gehen und Abmahnung prüfen lassen ist der einzig vernünftige Weg.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.