Angenommen jemand stellt eine Sampler aus verschiedenen nicht urheberrechtl. geschützten Musiktiteln zusammen oder hat die ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers, Verlegers, Labels etc. dies zu tun.
Zählt dieser Sampler dann als Sammelwerk nach §4 UrhG??
Oder dieser jemand stellt einen Sampler zusammen aus MP3s in einem Ordner auf dem Computer, zB eine Disco-Playlist... wie siehts denn dann aus??