
AW: Privatverkauf - Defekte Ware in OVP
Da die private Gewährliestung oder Garantie nicht Sachmängel einschließt, hat der Käufer durchaus das Recht der Nachbesserung. Er kann also die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen.
Bei privatenm Verkäufern muss der Käufer allerdoings nachweisen, dass der Sachmangel von Anfang an bestand, sonst ist der Verkäufer nicht verpflichtet irgendwas zu unternehmen.
Und nur wenn keine Nachbesserung möglich ist oder diese endgültig verweigert wird (was bei privaten Verkäufen oftmals ist, da kaum einer noch einen zweiten identischen Artikel liegen hat oder das Teil reparieren lassen kann) kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dann sind die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurück zu gewähren. Eine Pflicht zur Vorleistung besteht nicht.
Wenn sich Verkäufer und Käufer nicht einig werden empfiehlt sich ein seriöser und zuverlässiger Treuhanddienst.
Ansonsten hoffe ich für den Verkäufer, dass er sich die Seriennummer notiert hat, wenn dies möglich war. Denn diese Masche ist immer noch sehr beliebt: Käufer hat ein defektes Teil zu Hause, kauft ein neues, funktionierendes. Reklamiert anschließend beim Verkäufer, dass dieser angeblich defektes geliefert hat. Käufer bekommt sein Geld zurück und behält natürlich das funktionierende ...
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.