
AW: Onlinevertrag kündigen
Wenn bei Vertragsschluss die Form vorgeschrieben wurde (zum Beispiel in den AGB) dann ja. Schließlich wird man dann nicht gezwungen, sondern erfüllt einfach seine vertraglichen Pflichten.
Wenn nichts festgelegt wurde, sollte der Kündigende trotzdem eine Form wählen, deren Zugang vor Gericht nachgewiesen werden kann. Das ist zur Zeit eigentlich nur bei Einschreiben möglich. Bei Email, Fax und Telefon müsste der Absendende den Zugang nachweisen, was eigentlich unmöglich ist, wenn der Empfänger behauptet, er hätte nichts bekommen.
Also egal was in den Bedingungen steht: Der Kündigende sollte immer die rechtlich zuverlässige und sichere Form wählen.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.