Guten Tag,
ich habe eine Frage zum hier üblichen Themenkreis.
Zunächst der "fiktive" Sachstand:
Angenommen, ein Käufer ersteigert bei eBay ein gebrauchtes, schnurloses DECT-Telefon. In der Artikelbeschreibung wird vom Verkäufer zwar darauf hingewiesen, dass die Abdeckung für das Akkufach beschädigt sei. Desweiteren wird das Gerät jedoch in der Artikelbeschreibung ausdrücklich als "voll funktionsfähig" beschrieben.
Der genau Text der Artikelbeschreibung lautet wie folgt:
"voll funktionsfähig, normale Gebrauchsspuren, Batteriefachdeckel beschädigt (Haltestift abgebrochen) mit Ladestation und Bedienungsanleitung ohne Akkus"
Der Käufer geht also davon aus, dass zwar der Batteriefachdeckel beschädigt ist, dies jedoch die Funktionsfähigkeit des Gerätes nicht beeinträchtigt.
Der Käufer bekommt das Gerät geliefert und stellt sofort fest, dass das Telefon sich nicht in der mitgelieferten Ladestation aufladen lässt. Auch mit mehreren verschiedenen, in anderen Geräten funktionierenden Akkusätzen erfolgt kein Aufladen des Gerätes. Die Kontrolllampe an der Ladestation, die das Aufladen des Gerätes anzeigt, geht garnicht an oder erlischt jeweils nach wenigen Sekunden.
Der Käufer hat bereits ein typengleiches Telefon. Das gerade erworbene soll seine bestehende Telefonanlage erweitern. Er versucht also das Telefon in der Ladestation, die er bereits besitzt, aufzuladen. Ebenfalls erfolglos. Er tauscht den defekten Akkufachdeckel gegen einen unbeschädigten seines bereits vorhandene Telefons aus. Auch danach lässt sich das Telefon nicht aufladen. Somit steht fest, dass der Fehler im Telefon selbst liegt, und der in der Artikelbeschreibung als beschädigt deklarierte Akkufachdeckel nicht die Ursache für diese Fehlfunktion sein kann.
Der Käufer schreibt den Verkäufer an und schildert sein problem, sowie die Versuche, den Fehler zu beseitigen bzw. einzugrenzen, und fordert den Verkäufer auf, den offensichtlich defekten Artikel wieder zurück zu nehmen, da er (in seiner Funktionalität) in erheblichem Masse von der Artikelbeschreibung abweicht. Der Verkäufer lehnt dies jedoch unter Hinweis des Ausschlusses von Gewährleistung/Garantie/Rücknahme ab und behauptet, von der Fehlfunktion nichts zu wissen. Ausserdem habe er ja schliesslich auch auf den beschädigten Akkufachdeckel hingewiesen.
Der Käufer schreibt zurück, dass der defekte Akkufachdeckel nicht die Ursache der Fehlfunktion sein kann. Ausserdem sei dies unerheblich, weil der Verkäufer das Gerät trotzdem ausdrücklich als "voll funktionsfähig" beschrieben hat. Zudem hätte der Verkäufer diese Fehlfunktion durch eine einfache Funktionsprüfung sofort feststellen können. Somit liegt hier kein Mangel vor, der vom Verkäufer nicht hätte bemerkt werden können.
Ein schnurloses Telefon, dass sich jedoch nicht regelmässig in der dafür vorgesehenen Ladestation selbsttätig auflädt, ist in seinem Gebrauchsnutzen so signifikant eingeschränkt, dass dies nach Ansicht des Käufers nicht unter eine, von ihm zu erwartende normale Abnutzung eines gebrauchten Gegenstandes fällt.
Der Verkäufer ignoriert diese Mail. Auch der Versuch, die Unstimmigkeit online über die Auktionsplattform beizulegen scheitert an der Verweigerung des Verkäufers. Der Käufer schreibt daraufhin nochmal den Verkäufer an und fordert ihn unter Festsetzung einer Frist von 10 Werktagen zur Nacherfüllung des Kaufvertrages auf. Gleichzeitig sendet er den defekten Artikel an den Verkäufer zurück. Das Paket kommt knap 10 Tage später beim Absender/Käufer wieder an, mit dem Vermerk "Annahme verweigert". Darauf sendet der Käufer dem Verkäufer ein Schreiben in dem er formell vom Kaufvertrag zurücktritt und den Verkäufer auffordert, ihm binnen 14 Tagen den Kaufpreis, sowie die Versandkosten, die Kosten für die Rücksendung des Artikels, sowie das Briefporto für den Brief zu erstatten.
Nun zu meiner Frage:
Wenn der Verkäufer dieses Schreiben nun weiterhin ignorieren würde, könnte der Käufer dann - nach Senden einer letzten Mahnung mit einer letzten Fristsetzung - gegen den Verkäufer einen Mahnbescheid erwirken? Ist das Instrument des Mahnbescheides in solchen Fällen anwendbar, oder müsste der Käufer am Gerichtsort des Verkäufers eine reguläre Zivilklage einreichen?
Diese Frage wäre natürlich für den nachfolgenden Aufwand (Reiseaufwand, Korrespondenzanwalt usw.) - und damit auch für die Bereitschaft zur Durchführung eines solchen Prozesses - für beide Seiten von großer Bedeutung.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.