
AW: defekte Ware ohne Gewährleistung
De Verkäufer muss das gewährleisten, was er verkauft hat.
Beipsiel: Der Verkäufer gibt an, das Gehäuse ist defekt. Der Kunde bemängelt aber, das das Innenleben defekt ist. Hier wäre der Verkäufer in der Pflicht.
Bemängelt der Käufer aber, das das Gehäuse defekt ist natürlich nicht.
Als Verkäufer sollte man deshalb den Defekt so gut wie möglich beschreiben - um eben spätere Ansprüche wegen anderer Defekte auszuschließen.
Hat der Verkäufer das versäumt, kommt es darauf an, wie ein außenstehender Dritter (zB. der Richter in einem Rechtsstreit) das beurteilen würde.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.