
AW: Filme für private zwecke uploaden
Der Vergleich mit dem Einbruch hinkt auch noch an ganz anderer Stelle. Dienbstahl kann nämlich nur Sachen betreffen. Und hängt mit Eigentum zusammen.
Eine Datei kann aber weder eine Sache sein, noch kann es Eigentum daran geben (da wäre nämlich auch die Eigenschaft Sache erforderlich).
Spomit ist ein Einbruich mit Diebstahl eine ganz andere Sache.
Und wenn sich der Dieb den Film dann anschaut ist das auch kein Verstoß gegen Urheberrecht, denn die im UrhG festgelegten Dinge, die mit einem Werk passieren können und welche der Urheber entscheidet (Veröffentloichung, Verwertung, Bearbeitung ...) finden beim Anschauen durch den Dieb gar nicht statt.
Hier werden zwei völlig verschiedene Bereiche des Rechts miteinander verknüpft.
Und zum Thema Willenserklärung. Die wird meines Wissens erst relevant, wenn sie jemandem anders gegenüber abgegeben wird. Man kann wollen was man will, solange das niemand weiss, ist das sowas von egal. Und jemand der die Datei irgendwie findet weiss von dem Willen absolut nichts,. die Willenserklärung ist also für die Katz ...
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.