
AW: Urheberrechte so leicht abtretbar?
Das Gesetz hierzu ist eindeutig
UrhG § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
(1)
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
Eine solche Klausel in AGB würde ich als nichtig ansehen (was dazu führen könnte, dass die gesamten AGB nichtig sind
). Wer sowas in seine AGBs rein schreibt tut sich keinen Gefallen.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.