
AW: Zum Thema Jugendschutz und USK
Und hier stellt sich die Frage welche Videos "jugendgefährdend" nach deutschem Recht sind und welche nicht.
Welche Inhalte sind jugendgefährdend?
Als jugendgefährdend gelten gemäß § 18 Abs. 1 JuSchG Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftlichen Persönlichkeit zu gefährden. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien,
in denen
1. Gewalthandlungen, insbesondere Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder
2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
Eine schwere Jugendgefährdung besteht darüber hinaus u. a. bei volksverhetzenden, gewaltverherrlichenden, pornografischen kriegsverherrlichenden oder gewaltbeherrschten Medieninhalten (§ 15 Abs. 2 JuSchG).
http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/die-bundespruefstelle,did=39214.html
Und das muss man dann eben immer im Einzelfall prüfen
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.