
AW: Ware fälschlicherweise erhalten
Wobei ich den zweiten Absatz hervorheben würde.
Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Es besteht also durchaus die Möglichkeit, den Empfänger wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu belangen, da er schließlich wissen musste, dass die Leistung nicht für ihn bestimmt sein konnte.
Erhält man eine Ware, die man nicht bestellt hat, ist man meines Wissens ersteinmal zu nichts verpflichtet.
Nimmt man ein solches Paket an, öffnet es und den Inhalt gar benutzt, passiert nichts.
Das würde ich also etwas anders sehen.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.