
AW: vertrag nur mit eingabe der email adresse gültig
Also für mich klingt das nach ner Abo-Fallen Masche.
Zwar kann man durchaus vertreten das ein Vertrag durch Angabe einer eMail erfolgt, sofern es der Willenserklärung des angebenden Vertragspartners entspricht. Denn ein Vertrag kommt eben dann zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, Angebot und Annahme. Eine Angebot muss soweit bestimmt sein, dass es mit einem "Ja" angenommen werden kann. Man könnte nun so argumentieren, dass die Angabe der Email (und die anschließende Bestätigung) als ein "Ja" anzusehen sind. Schließlich ist es ja völlig egal ob ich eine Post-Adresse habe oder eine Email, entscheident wäre aus meiner Sicht die Einwilligung, d.h. die ausdrückliche Annahme. Wenn diese zugeht und auch bestätigt wird, eben über die angegebene Email, ist es ja das Gleiche wie beim bisherigen Post weg.
Denke so modern sollte man sein. Fraglich ist es nur für den Betreiber, wenn er sich auf eine Email verlässt. Denn zum einen kann ich ne Spammail angeben (trashmail, spamgourmet etc.) oder von einer x-belibigen Person. Aber das ist eine andere Fragestellung. 
Zumal allgemein bezüglich Abo-Fallen:
Frage ist hier eher ob eine erkenntliche Preisauszeichnung stattgefunden hat. Diese müssen schließlich den Grundsätzen der leichten Erkennbarkeit i.S.d. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV entsprechen und bedeutet ja im Grunde nichts anderes, als das ein Nutzer erkennen muss, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Preisangaben in den AGB sind meist nach § 305c BGB überraschende Klauseln. Denn die Entgeltleistung ist eine Hauptleistungspflicht und die muss der Kunde nicht erst irgendwo in den AGB suchen.
Durchaus zulässig hingegen wäre meines Wissens, ein Hinweis auf den Preis per Sternchen, jedoch muss auch hier deutlich sein, dass damit auf eine Kostenpflichtigkeit hingewiesen wird und darf nicht hinter anderen Angaben versteckt sein. Außerdem meines Wissens das Sternchen deutlich erkennbar sein.
Da hier auf den Preis hingewiesen wird, kommt es darauf an ob man diesen einfach "übersehen" kann oder von diesem aktiv abgelenkt wurde.
Hierzu empfehle ich die Urteile des LG Frankfurt a.M (Urteil vom 05.09.2007 - 3-08 O 35/07) und LG Hanau (AZ: 9 O 870/07), sowie AG München (AZ: 161 C 23695/06).
Am besten informiert man sich bei den Verbraucherzentralen, die haben auch meist gute Musterschreiben zum Download zur Verfügung.
Auch gut ist dieses FAQ:
http://www.verbraucherrechtliches.de/2006/12/20/faq-internet-vertragsfallen/
Das die meisten Fragen beantworten dürfte
Aber da nur per Email eine Anmeldung möglich ist und auch keine Bestätigung erfolgt, würde ich da gar nichts zahlen. Schließlich kann die ja jeder angeben, wobei wir doch wieder bei dieser Fragestellung wären. 
Beruft man sich hierauf, antworten diese Betreiber meist mit der gespeicherten IP-Adresse. Aus meiner Sicht braucht man davor keine Angst haben, die Staatsanwaltschaft wird da wohl kaum etwas tun... fehlendes öffentliches Interesse. Klagen tun diese Anbieter auch meist nicht, denn damit würden die sich meist in das eigene Knie schießen. So lange keine authentifizierung der Email stattfand, sehe ich keinen Beweis für die Anmeldung, IP hin oder her. Fraglich ist aus meiner Sicht auch bei vielen Seiten, ob die diese überhaupt rechtmäßig gespeichert haben. Denn viele verknüpfen die Annahme der Datenschutzerklärung mit der Annahme der AGB, das ist laut dem LG Darmstadt unzulässig.
Aber auch diese Fragen werden in dem oben genannten FAQ gut erklärt.
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Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine persönliche Meinung