
AW: Ähnlicher Domainname vorhanden
So, leider musste ich deinen Beitrag etwas "kappen", da es sich sonst um einen Einzelfall handeln würde. Beiträge müssen jedich allgemein gestellt werden, deshalb auch die leichte Veränderung am Text selbst. ... ich bitte dich den Rest auch noch etwas verallgemeinert (A schreibt an B usw.) darszustellen.
Schon einmal vorarb, es kommt zum einen auf die Begriffe selbst an. Haben diese Unterscheidungskraft oder sind sie nur rein beschreibend? Ergibt sich aus der Kombination jedoch wiederum ein unterscheidungskräftiges Zeichen? Handelt es sich um geschäftlichen Verkehr oder eine geschäftliche Bezeichnung?
Aber so wie ich das eben gesehen habe, sehe ich da eher kein großes Problem. Würde es ggf. mit dem Mitfahrzentrale-Urteil vergleichen. Hier ging es auch um einen rein beschreibenden Begriff.
Eine alleinige Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name, wurde hier als eine irreführende Alleinstellungsbehauptung gesehen. Schließlich gibt es ja nicht nur eine, sondern mehrere Mitfahrzentralen. Frage ist nur ob der Bindestrich hier etwas ändert und ob die Kombination aus zwei Begriffen ein unterscheidungskräftiges Zeichen ergibt, das ggf. sogar geschützt sein könnte (Markenrechtlich), hier müssten aber auch wiederum einige Voraussetzungen erfüllt sein.
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Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine persönliche Meinung