
AW: Gültigkeit von eigenen Rechnungen
1. Ist es nach deutschem Recht zulässig, wenn Rechnungen per Email versendet werden?
Ja. Für Rechnungen ist soweit ich weiss, kein Formerfordernis gegeben. Interessant wird es aber, wenn die Vorsteuer geltend gemacht werden soll. Dann sind entsprechende Erfordernisse einzuhalten (hat aber was mit Buchhaltung und Prüfung zu tun) - das betrifft aber hauptsächlcih den Inhalt, nicht die Form.
http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C3956778_N9590_L20_D0_I636.html
2. Gibt es Urteile die die Gültigkeit dieser Rechnungen bestätigen?
Keine Ahnung, aber warum sollte es dazu Urteil geben. Bestenfalls ist der Vorsteuerabzug fraglich.
http://forum.e-recht24.de/1646-rechnung-per-email.html
3. Kann der Wirtschaftsprüfer des Rechnungsempfängers nach 18 Rechnungen per Email die Rechnungen per Post fordern.
Kann er. Das ist immer möglich. Allerdings kann man die Kosten dafür (Papier, Ausdruck, Porto) geltend machen, wenn man vorher einen Rechnungsversand per Email vertraglich vereinbart hat. Ist nichts vereinbart, gehört der Versand per Post wohl zur üblichen Vorgehensweise, dann dürfte das mit den Kosten schwer werden 
4. Kann der Betreiber auf den Rechnungsversand per Email (pdf-file in der Anlage) bestehen?
Nein, denn das ist, soweit verrtraglich nichts geregelt ist, in der Verantwortung des Rechnungsstellers. Üblich ist immer noch per Post (wen nichts anderes vereinbart).
Allerdings sollte auch der Versender sich Gedanken darüber machen, dass seine Rechnung den Anforderrungen an die Buchhaltung genügen. Denn schließlich muss er die Einnahmen auch entsprechend versteuern.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.