Guten Tag, hab folgende Frage:
Ein Dienstleistungsunternehmen und ein Einzelunternehmer machen eine Tippgebervereinbarung. Der Einzelunternehmer vermittelt Kunden an das Unternehmen, hilft bei der Bearbeitung und bekommt Provision vom Unternehmen.
Dann entwickelt der Einzelunternehmer eine Internet-Plattform. Die Neukunden gehen auf die Plattform und buchen dort die Dienstleistungen des Dienstleistungsunternehmen. Um es für den Kunden einfacher zu halten wird der Webauftritt auf das Dienstleistungsunternehmen angepasst (Texte, Logos,...) Allein im Impressum steht nur der Einzelunternehmer, welcher auch alleiniger Inhaber der Domain ist.
Später wird eine Online-Administration vom Einzelunternehmer eingerichtet, somit können beide die Fälle bearbeiten. Das Dienstleistungsunternehmen bringt dabei auch Vorschläge ein diese Administration zu verbessern.
Nun ist der Vertrag zwischen Einzelunternehmer und Dienstleistungsunternehmen ausgelaufen, der Einzelunternehmer möchte sich ein neues Partnerunternehmen suchen.
Das Dienstleistungsunternehmen erhebt jedoch Anspruch auf den Webauftritt, da er ständig daran beteiligt war.
1. Hat das Dienstleistungsunternehmen eine Chance, diesen Anspruch gerichtlich zu erwirken?
2. Die beiden Parteien haben telefonisch vereinbart die restlichen noch nicht abgearbeiteten Kunden wie gewohnt zu bearbeiten. Könnte der Einzelunternehmer den Administrationsbereich trotzdem für das Dienstleistungsunternehmen sperren? Hat dieser Anspruch darauf?
Vielen Herzlichen Dank im Voraus für die Antworten.