
AW: Gewährleistung bei Online Auktion
Als Käufer hat man das Recht das zu bekommen, was man gekauft hat. Das gilt auch bei Ausschluss der Gewährleistung. Schließlich kann es nicht sein, dass einem Artikel X verkauft wird und Artikel Y geliefert wird.
A sollte vom Verkäufer die Erfüllung der vertraglichen Pflichten - Lieferung der beschriebenen Sache - fordern. Reagiert der Verkäufer nicht, muss man es eben ordentlich mit Einschreiben machen. Reagiert der Verkäufer darauf immer noch nicht, dann muss man sein Recht einklagen.