
AW: Grundsatzfragen zum Thema Stellvertretung
Kommt drauf an. Zum einen könnte man dies mit ja begründen, da die Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen haben, dass ihr Spross im Internet in ihren Namen keinen Schindluder treibt. Auch hat der Verkäufer hier auf die Identität des Käufers vertraut und eine Möglichkeit der Alterszertifizierung kann er selbst nicht treffen, sondern hat sich auf die Rechtmäßigkeit eines Accounts verlassen.
Andererseits könnte man sagen das der Vertrag schwebend unwirksam, da die Einwilligung der Eltern fehlt. Stimmen diese zu, ist der wirksam, verweigern sie die Zustimmung, ist er unwirksam.
Als passendes Urteil hierzu, würde ich das des LG Bonns sehen, dieses sah in einem Account kein Identitätsbeweis. 11 jähriger, Auto, Ebay... alles drin. 
Leitsatz
1. Ein Anscheinsbeweis für die Identität eines Käufers besteht durch passwortgeschützte Gebotsabgabe nicht. Auch ein Handeln in fremden Namen unter Rechtsscheinsgrundsätzen ist nicht gegeben.
2. Dies gilt selbst dann nicht, wenn das minderjährige Kind des Bieters das Gebot ohne Kenntnis des Bieters abgibt.
LG Bonn, AZ 2 O 472/03 vom 19.12.2003
Ein weiteres Urteil fällt mir im Moment jetzt nicht ein.
Aber mit der Stellvertretung hat es eigentlich nichts zu tun.
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Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine persönliche Meinung