Angenommen jemand betreibt eine Seite für einen örtlichen Sportverein, Abteilung Fussball.
Auf dieser Seite kann man sich registrieren und ein eigenes Profil erstellen.
Im Gästebuch kann man sich auch ohne Anmelden reinschreiben und seine Meinung sagen.
Im Gästebuch ist ein Verweis auf das Impressum worin steht:
5. Gästebücher und Foren
Der Redakteur behält sich ausdrücklich vor, ohne Angabe von Gründen und jederzeit Einträge in Gästebüchern und Foren zu löschen.
So nun zum Fall:
In diesem Gästebuch schrieben sehr viele Personen Anonym Gerüchte und sonstige Sachen hinein.
Meistens benutzten sie alle den gleichen Namen, was so zum Bsp. wie folgt aussieht:
SGler:
asdjhadh jhad asd ahjas
@SGler:
askldjaskldj adsk jaskldj
SGler:
asdasd
Dieses möchte man unterbinden und kündigt im Gästebuch an,
solche Einträge mit egal welchem Inhalt zu löschen.
Ein Gast schrieb angenommen weiterhin Anonym in dieses Gästebuch:
Wenn du ein öffentlich zugängliches Gästebuch zu Verfügung stellst, darfst du nur die Beiträge löschen, die Rechtswiedrich, Sittenwiedrich, oder die Beleidigungen und Verleumdungen erhalten löschen. Da mein Beitrag nur meine Meinung beinhaltete bist du verpflichtet diesen Beitrag im Gästebuch zu belassen. Wenn man schon ein Internetauftritt betreibt sollte man sich da ein bisschen auskennen. Abmahnungen können die folge sein. Und das bis zu 10000 EUR.
Später schrieb er nach einer Stellungnahme von mir:
vgl. BGH 11 89 vom 20.03.2007
In einer Stellungnahme schrieb der Admin das er das Gesetz mit dem Löschen von Beiträgen falsch versteht. Dieses besagt ja das ich Rechtswiedrich, Sittenwiedrich, oder die Beleidigungen und Verleumdungen Beiträge löschen muss. Aber nicht das er andere Einträge nicht löschen darf.
So was ist nun richtig?
Darf man jegliche Einträge löschen?