
AW: Bildnutzung in einem Browser RPG
Die Übernahme von am Computer erstellten Grafiken, Farbtönen und Formatierungen für eine Webseite verstoßen nicht gegen das UrhG, weil das ****** von Webseiten in der Regel die für einen Urheberrechtsschutz notwendige Schöpfungshöhe nicht erreiche.
Ich finde das ist so nicht ganz richtig. Webseiten können durchaus einen Urheberschutz genießen, bei 0815 Seiten ist dies natürlich zutreffend. Aber es sind zunehmend immer mehr ******mäßig hoch qualitative Webseiten zu finden. Diese haben natürlich ein Anspruch auf Schutz, wenn das ****** eine entsprechende Schöpfungshöhe erreicht haben.
Auch Farbtöne sind nicht ohne weiteres. So könnte ein Farbton auch markenrechtlich geschützt sein, z.B. das Nivea-Blau.
Grafiken sind zwar keine Lichtbilder aber könnten als "Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;" (§ 2 I Nr. 5) gesehen werden oder eben unter Nr. 4 des § 2 UrhG fallen. Gänzlich ausschließen würde ich sie nicht.
Es kommt eben auch auf den Gesamteindruck an, ob ein Urheberrechtsschutz vorliegt oder nicht.
Bedeutet das, dass ich Trennlinien, animierte Gifs und allgemein Computergenerierte Bilder zulassen muss, es sei denn der Künstler verneint die Nutzung explizit?
Trennlinien, ja. Animierte Gifs, nein. Letztere können durchaus dem UrhR unterliegen, kommt eben darauf an. Grundsätzlich sollte man von einem Schutz ausgehen. Trennlinien sehe ich als unbedenklich, sofern es sich um einfache Linien handelt. Hier würde ich keine geistige Leistung sehen. Eine einfache Trennlinie kann von jedem mit Photoshop oder gar Paint erstellt werden.
Computergenerierte Bilder ist eine strittige Sache. Es kommt darauf an was man darunter nun genau versteht. Wenn es sich um ein Rendering handelt, liegt natürlich ein UrhR vor, denn das Modell musste ja auch erstellt werden, die Szene ebenfalls. Der Computer hat lediglich nur eine Berechnung zur Umsetzung der Eingaben durchgeführt.
Ist das Bild komplett durch den Computer erstellt worden (Chaosbilder oder sowas) ohne das ein menschliches Zutun stattfand, würde ich einen Schutz verneinen. Ein Computer kann schließlich keine individuelle geistige Leistung erbringen.
Bezieht sich das auch auf das Internet als öffentlich zugänglichen Platz? Bedeutet das etwa, dass ich Bilder die im Internet ausgestellt wurden an anderen Plätzen ebenfalls öffentlich ausstellen darf? Von digitaler Reproduktion wird kein Wort erwähnt.
Nein, das bezieht sich nur auf Gebäude oder ähnliche Dinge wie Statuen die auf öffentlichen Plätzen stehen u.ä., nicht auf das Internet.
Es besagt nur das ich den Eifelturm oder den Reichstag fotografieren oder malen und das Bild dann halt verbreiten darf. Ausnahme sind hier vorrübergehende Dinge, wie z.B. der verhüllte Reichstag. Dies würde nciht unter das Recht fallen, da dieser nicht dauerhaft ist.
Ich möchte meinen Usern verständlicherweise so wenig wie möglich einschränken. Reicht es wenn ich nach obigen Regeln gehe und dann klipp und klar ausführe, dass alle anderen Bilder in der Schuld des Users liegen und wir unser Bestes getan haben?
Die Regeln sind schon gut wie ich finde, die wenigsten Foren sind so streng. Ich würde empfehlen eine entsprechende Klausel in den AGB/Nutzungsbedingungen einzufügen, das der User sich verpflichtet keine urheberrechtlich geschützten Werke zu verwenden und nochmals bei dem Uploadmenü für den Avatar darauf hinweisen.
PS: ich habe den Beitrag ein wenig verändert, damit es allgemeiner klingt
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Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine persönliche Meinung