
Zitat von
aaky
Der Widerruf ist hier meiner Meinung nach nicht möglich, da das dem Sinn des Widerrufs (Prüfung der Ware wie im Laden) entgegenlaufen würde. Solange die Ware nicht beim Käufer ist, solange kann auch keine Prüfung erfolgen....
Sorry, aber das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen hat nicht nur den Sinn der Warenprüfung, sondern soll z.B. auch Veränderungen während des Zeitablaufs zwischen Kauf und Warenerhalt beim Kaufenden berücksichtigen (so könnte ja z.B. die Oma, für die die Ware bestimmt war, zwischenzeitlich gestorben sein.
Ausserdem ist es ein Rücktrittsrecht; man widerruft seine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung und ist nicht mehr an die Pflichten aus dem Kaufvertrag gebunden, d.h. eben auch nicht an die Warenabnahmeverpflichtung. In §355 BGB steht wörtlich:
...Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform
oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von...
Selbstverständlich kann damit auch vor Erhalt der Ware zurückgetreten werden .
Die Masche der Verkäufer, den Versand der Ware immer wieder durchsetzen zu wollen, nachdem per Vorkasse Geld kassiert wurde, hat m.E. nur folgenden Zweck:
- evtl. überhöhte Portokosten als zusätzlichen Verdienst einzustreichen
- bei der Rückerstattung des Kaufpreises dubiose Kosten/Gebühren
einzubehalten (meist die Einstellgebühren), um sich "schadlos" zu halten
- ist alles Bauernfängerei, da nach dem Gesetz kein Zeitpunkt und Grund nach Kaufvertragsschluß bestimmt ist, wonach der Widerruf ausgesprochen werden darf, sondern lediglich eine Frist bis wann!
Man widerruft die Willenserklärung (zum Kauf), damit man nicht mehr an den Vertrag gebunden ist (ohne Angabe von Gründen - völlig egal) in der gesetzl. Frist (Online-Auktionen:1 Monat) nachweislich, d.h. man tritt vom Kauf zurück (Rücktrittsrecht), damit gibt es den Kaufvertrag und auch Erfüllungs- und Annahmepflichten nicht mehr!
Da wäre es ja völliger Schwachsinn, nach Rücktritt, noch die Erfüllung der kaufvertraglichen Pflichten zu verlangen, um das ganze dann wieder rückabzuwickeln...bei Produktion von Kosten
Praktischer Tip:
- Rücktritt gem. §355 BGB ,
- INTERNET-Auktionshaus informieren und
- Mails speichern, damit diese bei Verwarnungsandrohung des Verkäufers als Nachweis für den Rücktritt dienen könne.
Auf keinen Fall irgend etwas per Vorkasse zahlen, da man dieses nur bruchstückweise zurückerhält - wenn überhaupt.