
AW: Schmerzensgeld bei Verwendung von fremden Bildern?
wenn der webmaster nun wie verlangt die bilder komplett gelöscht hat und auch zustimmt in zukunft keine bilder des urhebers mehr zu verwenden, müsste er in solch einem fall auch noch dieses schmerzensgeld überweisen? wofür überhaupt schmerzensgeld, wenn diese bilder ja auch auf der homepage des urhebers für jeden frei zu sehen waren? bräuchte so etwas nicht eine anwaltliche aufforderung oder sowas?
wäre so was eine berechtigte drohung oder könnte man so etwas als einschüchterung ohne rechtliche berechtigung sehen? wie könnte man bei so etwas die rechtslage beurteilen?
Kommt eben darauf an. Die Person hat schließlich ein Recht am eigenen Bild. Wenn er dieses auf seiner eigenen Seite veröffentlicht, stimmt er ja logischerweise einer veröffentlichung zu. Einem Dritten wurde diese Erlaubnis eben nicht erteilt. Somit könnte er in seinen Rechten verletzt sein. Zum einen als Urheber des Bildes, zum anderen als Person auf dem Bild.
Das sie aus der eigenen Webseite der Person für jedermann zu sehen waren, macht aus meiner Sicht keinen Unterschied. So könnte das Bild in Verbindung mit einer anderen Webseite und deren Inhalte aus dem Kontext gezogen werden oder eben die Person in einem falschen Licht darstellen. Wäre die betreffende Person z.B. im Naturschutz tätig und die fremde Seite würde sich für Atomkraft aussprechen und verwendet das Bild der Person, würde diese evtl. mit Atomkraft, also entgegen seiner Einstellung, in Verbindung gebracht. Selbst bei Personen der Zeitgeschichte, die man ohne Genehmigung abbilden darf (Politiker oder Sportler z.B.) wären in diesem Beispiel evtl. berechtigt vorzugehen.
Die Rechtsgrundlagen hierfür sind die §§ 22 ff KUG und evtl. auch 201a StGB. Ein Schadensersatz entsprechend aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG.
Der Schmerzensgeldanspruch könnte sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG begründen, wenn es sich um das Recht am eigenen Bild handelt.
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Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine persönliche Meinung