Hallo
Wenn man Onlinegutscheine (z.b. für eine Therme auf der entsprechenden Internetseite) per Telefon/Internet bestellt, gilt dann in jedem Fall § 3 Fernabsatzgesetz? Muss der Anbieter das Geld zurückzahlen oder kann er sich davon ausschließen?
Hallo
Wenn man Onlinegutscheine (z.b. für eine Therme auf der entsprechenden Internetseite) per Telefon/Internet bestellt, gilt dann in jedem Fall § 3 Fernabsatzgesetz? Muss der Anbieter das Geld zurückzahlen oder kann er sich davon ausschließen?
Da das Gesetz keine Art der Ware vorschreibt, gilt das Widerrufsrecht meiner Meinung nach auch bei Gutscheinen. Sie stellen ja genauso einen Vertrag dar wie andere Waren auch. Wenn die drei Bedingungen
- Verkauf durch Unternehmer
- Kauf durch Verbraucher
- ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel
erfüllt sind, gilt auch das Widerrufsrecht. Und das kann man auch durch AGBs, Vertragsbedingungen oder sonstige Regelungen nicht ausschließen.
Danke für die Antwort....
Müssen sie das Geld bar auszahlen oder reicht ein Umtausch des Gutscheins (in einen anderen Gutschein z.B. für eine andere Leistung?)
Es ist wie beim Widerruf: Jeder hat die empfangenen Leistungen herauszugeben. Der Käufer den Gutschein, der Verkäufer das Geld.
Allerdings gilt das nur für den Käufer des Gutscheins und nur bei Widerruf. Eine Auszahlung des Gutscheins an Dritte oder unabhängig vom Widerruf kann durchaus ausgeschlossen sein.