
AW: Komplizierter Sachverhalt einer Ebay Auktion
Also ich sehe darin keinen Sachmangel.
Schauen wir uns den doch mal an:
§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Der Account war bei der Übergabe voll funktionsfähig. B konnte sich einloggen und spielen. Somit lag kein Sachmangel bei Gefahrenübergang aus meiner Sicht vor.
Außerdem, würde es aus meiner Sicht dem Verkäufer auch nichts bringen das die Sache mangelhaft ist, denn Ansprüche aus § 437 BGB kann nur der Verkäufer geltend machen, nicht der Verkäufer.
Also steht dem Verkäufer kein Rücktrittsrecht zu.
Oder:
§ 134 Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Dies betrifft nach meiner Kenntnis eher Drogen und Hehler-Ware und eine AGB ist auch kein gesetzliches Verbot.
Aber es besteht zwischen A und Blizzard ein Vertragsverhältnis über einen Dienst, nämlich dem Nutzen der WoW Server und der darauf befindlichen "Welten" und Gegenstände etc., jedoch beinhaltet dieser Vertrag keine Rechte an den dortigen Gegenständen.
Also verkauft A etwas, was nicht sein Eigentum ist. Deshalb:
Könnte ein Rechtsmangel nach § 435 BGB vorliegen.
§ 435 Rechtsmangel
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
Ein Rechtmangel läge nicht vor, wenn kein Dritter im Bezug auf die verkaufte Sache irgendwelche Rechte geltend machen könnte.
Da laut AGB das virtuelle "Eigentum" des Accountinhabers ein Eigentum von Blizzard darstellt, wäre aus meiner Sicht ein Verkauf eines Accounts mitsamt dessen Inhalts (Inventar, Charakter etc.) rechtswidrig. Schließlich befand sich die verkaufte Sache nicht im Eigentum des A.
Fraglich bleibt die praktische Geltendmachung von Rechten durch Blizzard am Account.
B könnte aus meiner Ansicht nach entsprechend dem § 437 Ansprüche geltend machen.
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Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine persönliche Meinung