
AW: Stünde Urheber gg. Inhaber
Ein einzelner Begriff ist aus meiner Sicht nicht schützbar, dazu fehlt ihm einfach die Schöpfungshöhe. Einzigst ein markenrechtlicher Schutz wäre möglich, hierzu müsste dieser entweder eingetragen werden oder im verkehrsgeltung erlangt haben.
Ich würde hier deshalb keinen Anspruch auf die Domain sehen, schon garnicht aus dem Urheberrecht.
Wenn man einen Kunstbegriff gewerblich nutzen will, sollte man ihn auch nicht vorher anderen "zur verfügung stellen". Zum einen würde ich ihm hier eine Priorität einräumen, da er zuerst den Begriff im geschäftlichen Verkehr verwendet hat, zum anderen könnte er ihn ja auch eintragen lassen. Dann wäre er der Rechteinhaber an diesem Namen, für die beschriebene Dienstleistung/Ware.
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Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine persönliche Meinung