
Fernabsatzgesetz: Pflichten & Fristen des Händlers ?
Mal eine Frage an die Juristen / Experten hier im Forum, es geht um Fristen und Formalitäten, die der Versandhändler (Verkäufer) beim Fernabgabegesetz einhalten muß.
Im Detail:
Ich hatte bei einem relativ bekannten (und nicht kleinen) Versandhändler einen DVD-Player (knapp 800 Euro) bestellt und per Nachnahme geliefert bekommen. Das Gerät habe ich nur einer kurzen Funktionsprüfung unterzogen, nicht mal die Batterien für die FB ausgepackt, das Zubehör auch gar nicht ausgepackt oder benutzt. Leider lief der Player nicht wie erwartet an meinem Projektor, weswegen ich von meinem Rückgaberecht laut Fernabsatzgesetz gebrauch machte und 10 Tage nach Erhalt den Player zurückschickte. Ich habe die Sendung wieder exakt wie geliefert verpackt, wirklich null Gebrauchsspuren oder ähnliches. Selbst ein Profi würde nicht sehen, daß der Player schonmal ausgepackt war. Das ist auch dank Zeugen und Fotos, die ich vor der Rücksendung gemacht habe, belegbar. Verschickt hatte ich als freigemachtes Postpaket in einem zusätzlichen Umkarton (Originallieferung war "nur" im Gerätekarton). Ich betone dies deswegen, weil ein Bekannter schon Probleme mit angebl. Gebrauchsspuren hatte und nur einen Teilbetrag erstattet bekommen sollte. Ich bin mir jedoch absolut sicher, daß es bei meiner Retoure keinerlei Beandstandungen geben kann. Aber man hat ja schon Pferde kotzen sehen.
Einige Tage nach der Rücksendung wurde mir auf meine telefonische Anfrage bestätigt, daß die Sendung dort eingetroffen sei, man aber zur Bearbeitung noch einige Tage benötige.
Das ist nun über 14 Tage her, ich habe aber bisher weder irgendeine Mitteilung noch den Betrag zurückerhalten.
Daß der Händler pleite ist, glaube ich nicht, es ist wie gesagt ein relativ namhafter Versand. Ich glaube eher, daß hier nach dem Motto verfahren wird:"...erstmal warten, bis der Kunde sich meldet, solange können wir mit dem Geld arbeiten..."
Meine Fragen:
Sicherlich muß man dem Versandhändler eine angemessene Frist zur Bearbeitung einräumen, aber was ist angemessen ?
Muß ich den Händler in Verzug setzen (schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung), oder gelten automatisch gesetzliche Fristen, in denen er den Eingang, eventuelle Transportschäden, wertmindernde Gebrauchsspuren usw. hätte mitteilen bzw. Erstattung des Kaufbetrages hätte vornehmen müssen ?
Bis jetzt habe ich noch nichts unternommen, da eventuelle Fristversäumnisse des Händlers ja zu meinen Gunsten sein könnten ?!?
Wie sollte ich mich am besten verhalten ?