
AW: Europäisches Recht vs. Deutsches Recht
Das Widerrufsrecht besteht auch nach EU Recht. Soweit schon mal richtig. Allerdings ist auch im EU Recht festgelegt, dass es nur zwischen Verbraucher und Lieferer besteht. Und als Lieferer bezeichnet das EU Recht
RICHTLINIE 97/7/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
Artikel 2
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3. "Lieferer" jede natürliche oder juristische Person, die beim Abschluß von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;
Also auch nach EU Recht müsste es - nach Verständnis des dt. Rechts - ein Unternehmer sein.
Die Frage ist natürlich, ob jemand - trotz seiner Beteuerung, er sei privater Verkäufer - als gewerblicher Verkäufer angesheen werden kann. Dann sind Ausschlüsse aller Art hinfällig. Die Beurteilung wird im Streitfall wohl ein Gericht machen müssen 
Aus meiner Sicht müsste (von den Zweifeln ob Privat mal abgesehen) der Käufer den Vertrag einhalten.
Eine Sache ist es aber mit Recht bekommen und Recht durchsetzen. Während vielleicht der Verkäufer Recht hat, dürfte es vergleichsweise schwierig sein, das auch inter******** zu bekommen. Das fängt schon bei der Streitigkeit über den Gerichtsstand und - über EU Recht hinaus geltendes - anwendbares Recht an. Und wird wohl bei unterschiedlichen ********en Regelungen, auf die sich Käufer und Verkäufer berufen werden, enden.
Ein Streit würde ich persönlich nur dann "wagen", wenn es sich wirklich lohnt und die Anwaltskosten bei weitem übersteigt. Ansonsten würde ich als Verkäufer das Angebot des Käufers annehmen, da der Verkäufer ja offensichtlich ohne irgendwelche Kosten davonkommt.