Hallo zusammen,
angenommen jemand bestellt in einem Online-Shop eine Kamera, nachdem dieser Lieferant bei einer Preissuchmaschine ermittelt wurde (dort hat er sich als günstigster Anbieter selbst eingetragen!). Dem Käufer kommen bei der Bestellung die in den AGBs verteilten Rechte sehr einseitig verteilt vor (Bestellung ist noch kein Vertrag, dieser kommt erst mit Lieferung zustande, ... und noch andere Sachen). Man sollte auch gleich das Geld per Vorkasse zahlen.
Jedenfalls würde die Bestellung am Folgetag vom Verkäufer mit der Bemerkung "leider ausverkauft" storniert (ist im System nicht mehr zu finden - wobei ein Storno der Bestellung ja eigentlich nur vom Besteller ausgehen kann). Im Onlineshop wird die Kamera jedoch noch immer zu den gleichen Konditionen als sofort Lieferbar ausgewiesen (ein bisher unbemerkter Fehler läßt sich daher ausschließen).
Meine Frage: sind solche AGBs überhaupt rechtmäßig (gilt nicht schon das Angebot inkl. der Bestellung als Vertragsschluss? zusätzlich hat er sein Angebot doch noch mit der Preissuchmaschine bekräftigt ...).
Der Kunde will natürlich die Lieferung, weil die Kamera zu dem Preis nicht mehr zu bekommen und der Verkäufer das Geld sowieso schon gutgeschrieben bekommen hat.
Gruß vom
Tom aus McPomm