
AW: "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" ohne Fortsetzungszusammenhang
Wenn Unternehmer A jetzt wieder den abgemahnten Verstoß begeht, kann Unternehmer B dann sooft die Vertragsstrafe fordern, wie A den Artikel falsch einstellt?
Ja, wenn es jedesmal ein eigenständiger Vorgang ist. Also A stellt eoin, verkauft, Artikel ist weg, A stellt wieder ein, verkauft, Artiekl ist weg ... Jedesmal ist es meiner Meinung nach ein komplett eigenständiger Vorgang.
Wenn A sich in der UE verpflichtet, mehrere Sachen zu unterlassen, und davon gegen zwei Sachen verstößt, kann B dann die doppelte Vertragsstrafe fordern?
Kommt darauf an, ob eine Und oder Oder Verknüpfung vorliegt und ob die beiden Vorgänge unabhängig voneinander sind.
Aber mal ehrlich: Welcher halbwegs vernünftiog denkende A würde sowas tun ?