
AW: Ganz beunruhigt, als Ausländer einen DE-Domainnamen registriert zu haben
Nach Denic (der Zentralstelle für de Domains) [url]www.denic.de[/url] muss man als Inhaber einer Domain nicht seinen Wohnsitz in Deutschland haben. Allerdings muss dann der als Admin-C eingetragene in Deutschland seinen Sitz haben.
Domainrichtlinien der Denic
[url]http://www.denic.de/de/richtlinien.html[/url]
VIII.
Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner DENICs darstellt. Für jede Domain kann nur ein admin-c benannt werden. Mitzuteilen sind Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des admin-c.
Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f ZPO; er muss in diesem Falle seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden.
Das heißt aber nicht, dass wenn jemand eine gleichlautende oder verwechselbar ähnliche deutsche Marke angemeldet hat, nicht trotzdem Unterlassung der Nutzung der Marke fordern kann.