
AW: Rechsgültigkeit eines Domain-Erwerbs
Rechtlich ist der Vertrag erstmal schwebend wirksam. Ich geb nicht den Tipp, ich erwähne nur, dass wenn die Eltern nicht zustimmen der Vertrag nichtig wird 
Meiner Meinung fällt das nämlich nicht unter den Taschengeldparagraphen. Der besagt
BGB § 110
... wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck (1) oder zu freier Verfügung (2) von ... überlassen worden sind.
(1) entfällt, da die Eltern davon nichts wissen.
(2) entfällt meiner Meinung nach, da die Eltern das Geld nicht zur freien Verfügung überlassen konnten, da zukünftig auch Zahlungen anfallen (periodisch). Das bedeutet, das Geld kann noch nicht übergeben sein (jetzt bitte nicht damit kommen, dass die schon Unmengen hergegeben haben, so dass man die Domain damit ewig betreiben kann)
Soweit ich mich erinnere, haben das Gerichte in Bezug auf diese Handy-Abos (wiederkehrende Zahlungen) auch so gesehen ...