
AW: versandkosten bei rückgabe nach onlineauktion
Wahrscheinlich ist das wieder zu konkret, als ich schon mal auf so eine Frage geantwortet habe war die kurz danach wieder gelöscht. Wegen dem Verbot der Rechtsberatung
Aber ich versuchs trotzdem.
Bei einem Widerruf sind die gegenseitig gewährten Leistungen zurückzugeben. Das ist auf der einen Seite der Artikel, auf der anderen das Geld.
Allerdings gibt der Käufer dem Verkäufer sowohl das Geld für den Artikel als auch das für den Versand. Der Käufer kann dann zwar den Artikel zurückgeben, aber nicht den Versand. Deshalb muss der Verkäufer auch nur den Artikelpreis zurückgeben.
Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass bei extrem überzogenen Versandkosten diese eingefordert werden können, wenn nachgewiesen werden kann, dass dem Verkäufer tatsächlich viel weniger Aufwand entstanden ist.
Wenn ich das jetzt weiter begründe wird es wahrscheinlich zu konkret.
Zusammenfassend: Meiner Meinung müssen die Versandkosten des Versands zum Kunden bei Widerruf immer vom Kunden getragen werden. Erstattet der Verkäufer die Versandkosten zum Kunden, ist es Kulanz, aber eine rechtliche Verpflichtung ergibt sich meiner Meinung nach weder aus Gesetz noch aus Rechtssprechung.