
AW: Abmahnung - Gerichtsstand
So wie ich das kenne ist normalerweise der Gerichtsstand der Wohnsitz. (§ 14 ZPO) Bei mehreren Gerichtsständen, hat der Kläger die Wahl (also der Abmahnende, §35 ZPO). Wäre also entweder Sachsen oder NRW.
Allerdings könnte hier auch §32 ZPO ziehen
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Es wäre also zu prüfen, wo die Tat begangen wurde. Und da würde ich den Firmensitz in NRW (Täter) sehen.
Zumindest München finde ich sehr weit her geholt und würde keine Grundlage dafür finden.