
AW: Filesharing über Messenger
Ja, im Gesetz steht schließlich nichts von Freunden, diesen Begriff muss man hier sehr eng auslegen. "Freunde" aus einer Kontaktliste sind nicht im Sinne des § 53 UrhG. Es sind eher enge Kontakte gemeint, also direkte Familienangehörige oder die Freundin sowie ein oder zwei gute Freunde.
Auch ist die Anzahl der erlaubten Kopien begrenzt, 3 gilt im Prizip als sicher, bis zu 7 ist streitbar. Aber mehr ist grundsätzlich nicht drin.
Ein Stream ist auch eine solche Kopie, da auf dem Rechner des Empfängers ebenfalls eine funktionsfähige Kopie entsteht bzw. ein Mitschnitt möglich ist. Weiterhin könnte dies als Sendung gesehen werden, ein Senderecht hat man aber nicht.
Das Hochladen in einen Webfolder ist auch keine Privatkopie, sondern eine verbreitung, denn hier kann technisch gesehen jeder drauf zugreifen, somit ist dies nicht zulässig und auch strafbar. Genauso wie ein Upload in eienr Tauschbörse.
Nach dem "neuen" UrhG, das noch nicht gilt, ist eher sogar eine strengere Auslegung anzunehmen.