
AW: Fragen zu Widerrufsbelehrung
Meiner Meinung nach muss die Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss zur Kenntnis genommen werden können.Und da fürd en Käufer die Bestellung die Abgabe der Willenserklärung ist, muss die Widerrufsbelehrung hier erfolgen. Die Mail spielt aus meiner Sicht keine (große) Rolle.
Somit wäre die Frage: Widerrufsbelehrung in AGB oder direkt bei der Bestellung. Die übliche Praxis, diese NICHT ausschließlich in den AGB zu verankern sondern wirklich bei der Bestellung anzugeben, resultiert glaube ich aus einem Urteil (welches ich aber nicht direkt kenne). Die Widerrufsbelehrung nur in den AGB gilt dann als nicht erfolgt (mit der entsprechenden Verlängerung).
Textform bedeutet als geschriebener Text. Fernmündlich reicht dann nicht. Textform kann zum Beispiel Email, Fax, Brief sein.
Mit der Absendung des Fragebogens kommt meiner Meinung nach noch kein Vertrag zustande, sonders es stellt die Willenserklärung (siehe oben) dar - allerdings müssen da alle Vertragsbestandteile (AGB...) bekannt sein. Der Vertrag kommt mit Annahme dieser Willenserklärung zustande - in welcher Form das auch sein mag, Bestätigung, Ausführung ....
Und bei §312c heißt es das es bei Diensteleistungen auch entbehrlich ist, die AGB und Vertragsbestimmungen, im Umfang und der Rechtsverordnung von Artikel 240 in Textform mitzuteilen, wenn das ganze nur über Fernkommunikationsmittel erfolgt, die Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet wird.
Das betrifft sowas wie z.B. Klingeltöne auf Handys, wo der Rehnungsbetrag mit der Telefonrechnung eingezogen wird. Für Internetseiten ist das eigentlich unrelevant (es sei denn, die Leistung wird zum Beispiel über die Telefonechnung abgerechnet [Dialer ...])
Und das mit Name und Anschrift des Verbrauchers in der Bestätiung+Widerrufsbelehrung steht in §355 (2)
Aber ich nehme mal an, das dies nicht für Fernabsatzverträge gilt?
355 gilt für Verbraucherverträge. Die Bedingung ist: Unternehmer + Verbraucher. Und das dort genannte Widerrufs- und Rücktrittsrecht ergibt sich bei Fernabsatzverträgen aus 312. Hängt also damit zusammen.
Meine Frage: Welcher Weg ist der richtige für diesen Unternehmer?
Der Weg in welchem Zusammenhag ?