
AW: Gewährleistung auf gebrauchte Ware
Du hast ja in dem Artikel bestimmt auch gelesen, dass man zwischen Gewährleistung (Sachmangel) und Garantie unterscheiden muss.
Die Gewährleistung hat man, wenn ein Sachmangel vorliegt. Ein Sachmangel liegt vor, wenn
§ 434 BGB
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie
bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. ...
Gewährleistung hat man dann, wenn der Artikel von vornherein defekt ist. Bis 6 Monate wird das angenommen, danach liegt die Beweispflicht beim Käufer.
Garantie ist freiwillig.
§ 443 BGB
Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache
für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält ...
Also kurz: War die Sache von Anfang an defekt (auch versteckte Mängel) = Gewährleistung, geht sie im Laufe der Benutzung kaputt = Garantie
Und die Frist der Garantie ist nicht festgelegt, damit wären 3 Monate rechtskräftig.