
AW: Anonymes Filesharing: Rechtliche Beurteilung
Beim Up- und Download ist die rechtliche Lage genauso wie bei jeder anderen Tauschbörse, ersteres zivilrechtlich, zweites strafrechtlich. Ob es nun anonymisiert ist oder nicht, ändert ja nichts am Tatbestand, es macht es für Fahnder nur schwieriger. Bei der hier beschriebenen Methode könnte man jeden Peer als sog. Mitstörer haftbar machen, da er ja die Daten sozusagen weitergibt und im Wissen der strafbaren Handlung ist.
§ 9 TDG ist unerheblich, da es ihn nicht mehr gibt, es gibt nun das TMG, wo § 8 betroffen wäre. Zwar gibt es hier einen Haftungsausschluss, aber ich würde sagen das man dennoch davon absehen kann, da ja zum einen das Wissen besteht das man rechtswidrig handelt und zum anderen ja mit Benutzung der Software die Durchleitung veranlasst, denn man könnte es ja auch lassen, im Gegensatz zu einem Provider (die hiermit im eigentlichen Sinne gemeint sind) der ja einen Dienst anbietet.
Auch halte ich persönlich diese Verschleierungsmethoden immer für trügerisch, auf der anderen Seite sitzen zum Teils private Firmen die sich mit der Verfolgung im Auftrag der Urheber beschäftigten und die haben sicherlich ein Interesse daran diese Methoden entsprechend zu knacken bzw. dennoch an die IP's zu kommen.