
AW: Impressum - Zugänglichkeit
Wenn mich nicht alles täuscht, steht im Gesetz
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten ..
Wenn sich das Fenster wegen nicht eingeschaltetem Javascript nicht öffnet, könnte das "ständig verfügbar" nicht erfüllt sein. Aber das ist wohl Ansichts- (im juristischen Sprachgebrauch: Auslegungs-)sache. Und mir persönlich ist keine diesbezügliche Auslegung bekannt.
Allerdings hab ich irgendwo mal gelesen, dass der Anbieter einer Webseite die Technologie Javascript nutzen (und voraussetzen) darf. Kann mich aber absolut nicht mehr erinnern, in welchem Zusammenhang das war. Dann könnte man natürlich sagen, Javascript Popups sind zulässig