
AW: Howto und andere Anleitungen
Was geschützt ist sagt das UrHG
§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
...
7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Ob es sich bei Forumsbeiträgen um Werke handelt ist umstritten. Meiner persönlichen Meinung nach gilt für ein Forum aber auch das UrHG
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
Ich persönlich würde davon ausgehen, dass ein Forum und entsprechende Beiträge als Werke geschützt sind.
Bei Anleitungen und "Lösungen", also zusammenhängenden "Schriftwerken" würde ich in jedem Fall davon ausgehen.
Und wann man aus geschützten Werken zitieren darf fgindet sich auch im UrHG
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1.einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
...
Und ob man die Quelle angegeben muss - auch im UrHG
§ 63 Quellenangabe
(1)Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50,
51, 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. ...
Soviel Rechtsgefusel ist das doch gar nicht
und alles einfach erklärt.
Ob im jeweiligen Fall das Urheberrecht tatsächlich gilt ist natürlich immer fraglich, kommt auf den Einzelfall an und man könnte natürlich darüber streiten. Eine allgemeingültige Regel gibt es nicht, es sei denn, man lässt die Finger davon, dann kann man auch gegen kein Recht verstoßen