
AW: Gema abrechung für Remixe
Du brauchst so oder so die Erlaubnis. Ob er dazu andere Werke verwendet hat ist nicht wichtig, er hat sie zu einem neuen Werk kombiniert und somit eine eigene geistige Schöpfung erstellt. Wahrscheinlich auch mit Erlaubnis der anderen Urheber deren Werke dazu zu verwenden. Würde es somit als eine Bearbeitung der original Werke sehen und der DJ wird somit Urheber dieser Bearbeitung, mit allen Rechten.
Mit der GEMA selbst hat das nicht zwingend etwas zu tun, die vertritt nicht automatisch alle Künstler, sondern nur die die sich dort "anmelden".
Aber das klären die auf Anfrage und geben sicherlich auskunft darüber. Du müsstest nur für diesen Remix zahlen, da es ein neues Werk ist. Kann die GEMA auch anders sehen (tun die manchmal *g*), aber ich würde es als eigenes Werk ansehen. Die Vergütung der Künstler des Originals erfolgt auch, aber nicht direkt, weil der der DJ nur am Remix die Rechte hat, aber nicht an den Originalen.
Somit müsstest du sowieso den Urheber fragen ob du es anbieten darfst, ansonsten machst du dich strafbar wegen Verbreitung des Werkes. Eine Sendung via Stream würde ich auch als Download werten, weil technisch gesehen macht das kein Unterschied, da der Empfänger die Datei auch herrunterläd, nur das er sie sich gleichzeitig anhören kann. Am Ende hat er auch die Möglichkeit es zu speichern und zu verwenden. Also wie bei einem Download.
Ist jedenfalls meine Sicht dazu, ob das nun bei Remixen von DJ's sonderlich anders ist weiß ich nicht, aber 120 min ein Werk? Da tun ja die Ohren weh